Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
27. MBA-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges "Bildungsmanagement" hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad "Master of Business Administration", abgekürzt "MBA", zu verleihen. Paragraph 2, Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges "Bildungsmanagement" hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad "Master of Business Administration", abgekürzt "MBA", zu verleihen.
Dokumentnummer
NOR40050771