Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 5/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2004,
Typ
Vertrag – Ständiges Sekretariat
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Beachte
Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995, außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, Bundesgesetzblatt 477 aus 1995,, außer Kraft vergleiche Artikel 23, Absatz 2,).
Text
Artikel 2
Rechtspersönlichkeit
Die Republik Österreich anerkennt die Rechtspersönlichkeit des Ständigen Sekretariates. Es hat insbesondere die Fähigkeit:
unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern und
andere Handlungen zu setzen, die für die Durchführung seiner Aufgaben notwendig oder nützlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012
Dokumentnummer
NOR40050783