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Art. 23

Fassungen
ab 01.04.2004 — BGBl. III Nr. 5/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.04.2004 BGBl. III Nr. 5/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2004,

Typ

Vertrag – Ständiges Sekretariat

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. III Nr. 5/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 23

In-Kraft-Treten und Dauer des Abkommens

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des dritten Monats nachdem die Republik Österreich und das Ständige Sekretariat einander den Abschluss der für das In-Kraft-Treten erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben, in Kraft. Die Artikel 10, 12 Absatz 1, 14, 16, 17, 19 und 20 dieses Abkommens treten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Frist mit 1. Jänner 2003 rückwirkend in Kraft.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt bei Beendigung der Alpenkonvention außer Kraft.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich gekündigt werden.

    Geschehen in Innsbruck, am 24. Juni 2003, in zwei Fassungen in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012

Gesetzesnummer

20003246

Dokumentnummer

NOR40050804