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Art. 4

Fassungen
ab 01.04.2004 — BGBl. III Nr. 5/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.04.2004 BGBl. III Nr. 5/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2004,

Typ

Vertrag – Ständiges Sekretariat

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. III Nr. 5/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Beachte

Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, Bundesgesetzblatt 477 aus 1995,, außer Kraft vergleiche Artikel 23, Absatz 2,).

Text

Artikel 4

Unverletzlichkeit des Amtssitzes

  1. Absatz eins,Der Amtssitz des Ständigen Sekretariats ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des Generalsekretärs des Ständigen Sekretariats und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen.
  2. Absatz 2,Das Ständige Sekretariat wird verhindern, dass der Amtssitz Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die diese an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.
  3. Absatz 3,Soweit sich aus der Alpenkonvention oder diesem Abkommen nichts anderes ergibt, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012

Gesetzesnummer

20003246

Dokumentnummer

NOR40050785