Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 5/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2004,
Typ
Vertrag – Ständiges Sekretariat
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Beachte
Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, BGBl. 477/1995, außer Kraft (vgl. Art. 23 Abs. 2).Tritt mit Ablauf der Alpenkonvention, Bundesgesetzblatt 477 aus 1995,, außer Kraft vergleiche Artikel 23, Absatz 2,).
Text
Artikel 9
Nachrichtenverkehr
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass das Ständige Sekretariat in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit seinen amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.
(2)Absatz 2,Das Ständige Sekretariat genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle seine amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller seiner Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind, als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen Internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telephongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012
Dokumentnummer
NOR40050790