Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 6/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Hochschulen im Sinne dieses Abkommens sind
staatliche Bildungseinrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den Rechtsvorschriften der Länder oder in der Republik Österreich nach deren Rechtsvorschriften Hochschulen sind;
nicht staatliche Bildungseinrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den Rechtsvorschriften der Länder oder in der Republik Österreich nach deren Rechtsvorschriften als Hochschulen oder als Fachhochschul-Studiengänge staatlich anerkannt sind.
(2)Absatz 2,Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 sorgt für die laufende Dokumentation und Veröffentlichung der Listen der Hochschulen gemäß Absatz 1, auf deutscher Seite durch die Hochschulrektorenkonferenz, auf österreichischer Seite durch das österreichische Nationale Informationszentrum für die akademische Anerkennung (NARIC AUSTRIA).
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR40050806