Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.05.2004 bis 28.02.2007 — BGBl. II Nr. 121/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.05.200428.02.2007 BGBl. II Nr. 121/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. II Nr. 121/2004

Außerkrafttretensdatum

28.02.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2006

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Text

Paragraph 11, (1) Die Zollämter können unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung des Abgabenrechtes bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes weitere ihnen zugeordnete Zollstellen einrichten. Grenzzollstellen können zudem unter Berücksichtigung gegenüberliegender Austrittszollstellen eines Drittstaates eingerichtet werden.

  1. Absatz 2,Die Zollämter können ihnen zugeordnete Zollstellen unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten schließen.
  2. Absatz 3,Neben dem örtlichen Wirkungsbereich ist einer Zollstelle unter Bedachtnahme auf Absatz eins, die Vollziehung bestimmter von den Zollbehörden im Zollrecht vorgesehenen Angelegenheiten (sachlicher Wirkungsbereich) zuzuweisen.
  3. Absatz 4,Die Errichtung einer Zollstelle, ihr örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich sind kundzumachen. In der Kundmachung sind auch die Öffnungszeiten auszuweisen.
  4. Absatz 5,Der Text der Kundmachung ist beim Bundesministerium für Finanzen, bei den regionalen Organisationseinheiten des Bundesministers für Finanzen, bei den Zollämtern sowie bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur Einsicht aufzulegen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen.
  5. Absatz 6,Für die Schließung einer Zollstelle gilt Absatz 5,

Gesetzesnummer

20003248

Dokumentnummer

NOR40050823