Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.05.2004 bis 31.12.2006 — BGBl. II Nr. 121/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.05.200431.12.2006 BGBl. II Nr. 121/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. II Nr. 121/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2006

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Text

Paragraph 5, (1) In Verwaltungsstrafverfahren (Paragraph 28 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz) ist jenes Zollamt zuständig, das die Strafanzeige erstattet hat. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren ohne Anzeige eines Zollamtes eingeleitet, ist jenes Zollamt zuständig, das als erstes mit diesem Verwaltungsstrafverfahren befasst wird.

  1. Absatz 2,In Verwaltungsverfahren (Paragraph 30 und Paragraph 30 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz) ist jenes Zollamt zuständig, über dessen Antrag ein Verfahren eingeleitet wurde. Wird ein Verwaltungsverfahren ohne Antrag eines Zollamtes eingeleitet, so ist jenes Zollamt zuständig, das als erstes mit diesem Verwaltungsverfahren befasst wird.
  2. Absatz 3,Die nach Absatz eins und Absatz 2, zuständigen Zollämter können sich im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsverfahren durch andere Zollämter vertreten lassen. Der Bundesminister für Finanzen kann aus Zweckmäßigkeitsgründen die Mitwirkung an Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsverfahren an andere Zollämter delegieren.
  3. Absatz 4,Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, ist der zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung beim Zollamt Wien anzuzeigen.

Gesetzesnummer

20003248

Dokumentnummer

NOR40050817