Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 121/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text
§ 9. Das Zollamt Eisenstadt ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig: Paragraph 9, Das Zollamt Eisenstadt ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig:
für die Vergabe der Verbrauchsteuernummern und die Führung der Verbrauchsteuerdatenbank;
für die Abwicklung der nachträglichen Prüfung (Verifizierung) österreichischer und ausländischer Präferenznachweise;
im Rahmen der Abwicklung von Verifizierungen für die Nacherhebung der Abgaben sowie für die Erstattung betreffend solcher Nacherhebungen, für die nachträgliche Vorschreibung von Sicherheitsleistungen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Dokumentnummer
NOR40050821