Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 144/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Beschäftigungsbewilligungen, die auf Grund der Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus, BGBl. II Nr. 516 und 533/2003, Unternehmen in Gletscherregionen und deren Einzugsbereich erteilt wurden, dürfen bis zu einer Gesamtdauer von 26 Wochen, längstens jedoch bis zum 30. April 2004 verlängert werden, sofern der Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Beschäftigungsbewilligungen, die auf Grund der genannten Verordnungen bereits über den 30. April 2004 hinaus erteilt wurden, bleiben von dieser Verordnung unberührt. Paragraph eins, Beschäftigungsbewilligungen, die auf Grund der Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus, BGBl. römisch zwei Nr. 516 und 533 aus 2003,, Unternehmen in Gletscherregionen und deren Einzugsbereich erteilt wurden, dürfen bis zu einer Gesamtdauer von 26 Wochen, längstens jedoch bis zum 30. April 2004 verlängert werden, sofern der Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Beschäftigungsbewilligungen, die auf Grund der genannten Verordnungen bereits über den 30. April 2004 hinaus erteilt wurden, bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Dokumentnummer
NOR40050842