Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.04.2004 bis 30.04.2004 — BGBl. II Nr. 144/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.04.200430.04.2004 BGBl. II Nr. 144/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. II Nr. 144/2004

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph eins, Beschäftigungsbewilligungen, die auf Grund der Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus, BGBl. römisch zwei Nr. 516 und 533 aus 2003,, Unternehmen in Gletscherregionen und deren Einzugsbereich erteilt wurden, dürfen bis zu einer Gesamtdauer von 26 Wochen, längstens jedoch bis zum 30. April 2004 verlängert werden, sofern der Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Beschäftigungsbewilligungen, die auf Grund der genannten Verordnungen bereits über den 30. April 2004 hinaus erteilt wurden, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Gesetzesnummer

20003253

Dokumentnummer

NOR40050842