Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abgrenzungsverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 3.Paragraph 3,
Sofern es sich bei Arzneimitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 um solche pflanzlicher Herkunft handelt, dürfen diese durch die im § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Gewerbetreibenden im Kleinverkauf nur Sofern es sich bei Arzneimitteln im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, um solche pflanzlicher Herkunft handelt, dürfen diese durch die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Gewerbetreibenden im Kleinverkauf nur
in grob geschnittenem Zustand oder
in einem in der Anlage beschriebenen Zustand
abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Dokumentnummer
NOR40050851