Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VwGH-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 272/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Organisation der Grundausbildung und Ausbildungsplan
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Organisation der Grundausbildung obliegt der mit Personalangelegenheiten befassten Präsidialabteilung des Verwaltungsgerichtshofes.
(2)Absatz 2,Für jede/n auszubildenden Dienstnehmer/in ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse ein Ausbildungsplan zu erstellen.
(3)Absatz 3,Der Ausbildungsplan hat zu enthalten:
die zu absolvierenden Ausbildungsabschnitte (Module) und dafür vorgesehenen Ausbildungsformen, deren Dauer und die Art der darüber abzulegenden Prüfungen,
die Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes, auf dem die praktische Verwendung erfolgt,
die Kurzbeschreibung allenfalls vorgesehener Rotationsarbeitsplätze, einschließlich des Beginns und Endzeitpunktes der Verwendung auf diesem,
das Thema allenfalls vorgesehener Haus- oder Projektarbeiten unter Angabe des spätesten Abgabetermins, und
die Anrechnung außerhalb der Grundausbildung absolvierter Tätigkeiten oder Ausbildungen unter Angabe der Begründung (§ 30 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979).die Anrechnung außerhalb der Grundausbildung absolvierter Tätigkeiten oder Ausbildungen unter Angabe der Begründung (Paragraph 30, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979).
(4)Absatz 4,Der Ausbildungsplan ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. § 66 Vertragsbedienstetengesetz 1948 möglich ist.Der Ausbildungsplan ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß Paragraph 138, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. Paragraph 66, Vertragsbedienstetengesetz 1948 möglich ist.
(5)Absatz 5,Die Teilnahme an den im Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen jeder Art gilt als Dienst.
(6)Absatz 6,Bei Wechsel des Arbeitsplatzes, Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder sonstiger gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplanes vorzunehmen.
(7)Absatz 7,Die Zustellung des Ausbildungsplanes bildet die Zuweisung zur Grundausbildung.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016
Dokumentnummer
NOR40050900