Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.04.2004 bis 31.10.2016 — BGBl. II Nr. 143/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.04.200431.10.2016 BGBl. II Nr. 143/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 272/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VwGH-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. II Nr. 143/2004

Außerkrafttretensdatum

31.10.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 272/2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Organisation der Grundausbildung und Ausbildungsplan

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Organisation der Grundausbildung obliegt der mit Personalangelegenheiten befassten Präsidialabteilung des Verwaltungsgerichtshofes.
  2. Absatz 2,Für jede/n auszubildenden Dienstnehmer/in ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse ein Ausbildungsplan zu erstellen.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die zu absolvierenden Ausbildungsabschnitte (Module) und dafür vorgesehenen Ausbildungsformen, deren Dauer und die Art der darüber abzulegenden Prüfungen,
    2. Ziffer 2
      die Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes, auf dem die praktische Verwendung erfolgt,
    3. Ziffer 3
      die Kurzbeschreibung allenfalls vorgesehener Rotationsarbeitsplätze, einschließlich des Beginns und Endzeitpunktes der Verwendung auf diesem,
    4. Ziffer 4
      das Thema allenfalls vorgesehener Haus- oder Projektarbeiten unter Angabe des spätesten Abgabetermins, und
    5. Ziffer 5
      die Anrechnung außerhalb der Grundausbildung absolvierter Tätigkeiten oder Ausbildungen unter Angabe der Begründung (Paragraph 30, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979).
  4. Absatz 4,Der Ausbildungsplan ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß Paragraph 138, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. Paragraph 66, Vertragsbedienstetengesetz 1948 möglich ist.
  5. Absatz 5,Die Teilnahme an den im Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen jeder Art gilt als Dienst.
  6. Absatz 6,Bei Wechsel des Arbeitsplatzes, Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder sonstiger gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplanes vorzunehmen.
  7. Absatz 7,Die Zustellung des Ausbildungsplanes bildet die Zuweisung zur Grundausbildung.

Schlagworte

Hausarbeit

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

20003258

Dokumentnummer

NOR40050900