Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VwGH-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 272/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Theoretische Ausbildung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Fachbereiche:
Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie;
(2)Absatz 2,Die Fachbereiche sind in einzelne Ausbildungsabschnitte (Module) zu gliedern. Die Ausbildung in den einzelnen Modulen kann als Seminar, Einzelunterricht, elektronischer Fernunterricht (e-learning), Projektarbeit, Hausarbeit oder Selbststudium gestaltet sein oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen bestehen, die vom Verwaltungsgerichtshof, anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden können.
(3)Absatz 3,Inhalte, Ziele und Mindeststundenanzahl der Module der theoretischen Ausbildung sind in der Anlage geregelt.
(4)Absatz 4,Mit der Leitung innerhalb des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführender Ausbildungsformen sind vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Mitglieder des richterlichen Gremiums oder qualifizierte nichtrichterliche Bedienstete zu betrauen.
(5)Absatz 5,Die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Ausbildungsformen ist von der mit Personalangelegenheiten befassten Präsidialabteilung laufend zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind bei späteren Zuweisungen zur Grundausbildung zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016
Dokumentnummer
NOR40050902