Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.04.2004 bis 31.10.2016 — BGBl. II Nr. 143/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.04.200431.10.2016 BGBl. II Nr. 143/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 272/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VwGH-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. II Nr. 143/2004

Außerkrafttretensdatum

31.10.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 272/2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Theoretische Ausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Fachbereiche:
    1. Ziffer eins
      Recht;
    2. Ziffer 2
      Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie;
    3. Ziffer 3
      Ressortfach.
  2. Absatz 2,Die Fachbereiche sind in einzelne Ausbildungsabschnitte (Module) zu gliedern. Die Ausbildung in den einzelnen Modulen kann als Seminar, Einzelunterricht, elektronischer Fernunterricht (e-learning), Projektarbeit, Hausarbeit oder Selbststudium gestaltet sein oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen bestehen, die vom Verwaltungsgerichtshof, anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden können.
  3. Absatz 3,Inhalte, Ziele und Mindeststundenanzahl der Module der theoretischen Ausbildung sind in der Anlage geregelt.
  4. Absatz 4,Mit der Leitung innerhalb des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführender Ausbildungsformen sind vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Mitglieder des richterlichen Gremiums oder qualifizierte nichtrichterliche Bedienstete zu betrauen.
  5. Absatz 5,Die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Ausbildungsformen ist von der mit Personalangelegenheiten befassten Präsidialabteilung laufend zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind bei späteren Zuweisungen zur Grundausbildung zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

20003258

Dokumentnummer

NOR40050902