Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.04.2004 bis 31.10.2016 — BGBl. II Nr. 143/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.04.200431.10.2016 BGBl. II Nr. 143/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 272/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VwGH-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. II Nr. 143/2004

Außerkrafttretensdatum

31.10.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 272/2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfungskommission und Prüfungssenate

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der/die Vorsitzende und die erforderlichen weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie deren Stellvertreter/innen sind vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf die unterschiedlichen Ausbildungsgruppen (Paragraph 4, Absatz 2,) auf die Dauer von 5 Jahren zu bestellen (Paragraph 29, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979). Mit der Bestellung ist zugleich auszusprechen, für welche Ausbildungsabschnitte das Kommissionsmitglied als Prüfer zu fungieren hat.
  2. Absatz 2,Scheidet ein Mitglied der Dienstprüfungskommission aus dem Amt, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
  3. Absatz 3,Der/die Vorsitzende der Dienstprüfungskommission hat für die Dauer der Funktionsperiode der Kommission jeweils einen Prüfungssenat für jede Ausbildungsgruppe (Paragraph 4, Absatz 2,) zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen; für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu bestellen, der/die im Verhinderungsfall ohne weiteres in den Prüfungssenat eintritt. Den Vorsitz in allen Prüfungssenaten führt der/die Vorsitzende der Dienstprüfungskommission.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

20003258

Dokumentnummer

NOR40050904