Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VwGH-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 143/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 272/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anerkennung externer Prüfungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Aufnahme von Ausbildungsformen in den Ausbildungsplan, die von anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden (§ 3 Abs. 3 Z 1), darf nur bei Gleichwertigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Ausbildungsform bzw. Maßnahme im Sinne des § 30 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfolgen.Die Aufnahme von Ausbildungsformen in den Ausbildungsplan, die von anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,), darf nur bei Gleichwertigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Ausbildungsform bzw. Maßnahme im Sinne des Paragraph 30, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Anerkennung extern abgelegter Prüfungen hat durch den Vorsitzenden des Prüfungssenates zu erfolgen und ist im Zeugnis unter Anführung des Bewertungskalküls festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016
Dokumentnummer
NOR40050906