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§ 11 UWKG

Fassungen
01.04.2004 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 22/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.04.200431.12.2021 BGBl. I Nr. 22/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

UWK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. I Nr. 22/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2021

Abkürzung

UWKG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

römisch zwei. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt
Implementierung der neuen Organisation

Gründungskonvent

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ist ein Gründungskonvent einzurichten, der aus zwölf Mitgliedern besteht.
  2. Absatz 2,Dem Gründungskonvent gehören folgende Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Donau-Universität Krems sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, die von den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern aus einem Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften gewählt werden. Insgesamt müssen dieser Gruppe sieben Personen angehören. Der Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften muss mindestens die dreifache Zahl der zu Wählenden umfassen.
    2. Ziffer 2
      Zwei Vertreterinnen und Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb, die von allen Angehörigen dieser Gruppe gewählt werden. Den Gewählten muss zumindest eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) angehören.
    3. Ziffer 3
      Eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals, die oder der von allen Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals gewählt wird.
    4. Ziffer 4
      Zwei Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden, die von allen Studierenden an der Universität für Weiterbildung Krems gewählt werden.
  3. Absatz 3,Die im Amt befindliche Präsidentin oder der im Amt befindliche Präsident ist nicht passiv wahlberechtigt.
  4. Absatz 4,Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gründungskonvents erfolgt entsprechend den Bestimmungen des DUK-Gesetzes und der hierauf beruhenden Wahlordnung über die Wahl in Kollegialorgane, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Gültigkeit der Wahl ist unabhängig von der Wahlbeteiligung.
  5. Absatz 5,Ersatzmitglieder der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Personen sind die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in einem Dienstverhältnis zur Universität für Weiterbildung Krems stehen oder die im Rahmen eines freien Dienstvertrages zumindest im halben Ausmaß einer Vollbeschäftigung an der Universität für Weiterbildung Krems tätig sind, in einer von den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern durch Wahl ermittelten Reihenfolge.
  6. Absatz 6,Die oder der Vorsitzende des Betriebsrates und die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor gehören dem Gründungskonvent mit beratender Stimme an.
  7. Absatz 7,Der Gründungskonvent ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
  8. Absatz 8,Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindliche Präsidentin oder der im Amt befindliche Präsident hat die Wahlen in den Gründungskonvent auszuschreiben, die konstituierende Sitzung bis längstens 30. April 2004 einzuberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten.
  9. Absatz 9,Der Gründungskonvent hat die in Paragraph 12, vorgesehenen Maßnahmen zur Implementierung vorzubereiten und durchzuführen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Funktion des Gründungskonvents endet mit Ablauf des 30. Juni 2005.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Forschungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021

Gesetzesnummer

20003259

Dokumentnummer

NOR40050947