Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Überleitung der Universitätsangehörigen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in einem Dienst- oder Werkvertragsverhältnis oder in einem sonstigen Rechtsverhältnis zum Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) stehenden oder im Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten und dem 1. Juli 2005 neu in ein Arbeitsverhältnis oder sonstiges Rechtsverhältnis zur Universität für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) aufgenommenen Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Für die Überleitung des Personals, das am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in einem Dienst- oder Werkvertragsverhältnis zum Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) steht und dessen Vertragsverhältnis am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch andauert, gilt Folgendes:
Angehörige des wissenschaftlichen Personals im Angestelltenverhältnis mit venia docendi oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation, die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 21 UOG 1993 oder § 22 KUOG oder ausländische Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gleichzuhaltenden Ranges sind, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren.Angehörige des wissenschaftlichen Personals im Angestelltenverhältnis mit venia docendi oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation, die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 21, UOG 1993 oder Paragraph 22, KUOG oder ausländische Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gleichzuhaltenden Ranges sind, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren.
Die nicht in Z 1 genannten Personen, die zum wissenschaftlichen Personal gehören, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes organisationsrechtlich als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb.Die nicht in Ziffer eins, genannten Personen, die zum wissenschaftlichen Personal gehören, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes organisationsrechtlich als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb.
Das administrative und technische Personal gilt ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes organisationsrechtlich als allgemeines Universitätspersonal.
(3)Absatz 3,Im Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und dem 1. Juli 2005 dürfen Arbeitsverträge für das wissenschaftliche Personal, ausgenommen Berufungen von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, nur befristet auf längstens 3 Jahre abgeschlossen werden.
(4)Absatz 4,Für ab 1. Juli 2005 neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrages die Dienst- und Besoldungsordnung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität für Weiterbildung Krems.
Schlagworte
Dienstverhältnis, Forschungsbetrieb, Dienstordnung
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021
Dokumentnummer
NOR40050949