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§ 13 UWKG

Fassungen
01.04.2004 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 22/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.04.200431.12.2021 BGBl. I Nr. 22/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

UWK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. I Nr. 22/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2021

Abkürzung

UWKG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Überleitung der Universitätsangehörigen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in einem Dienst- oder Werkvertragsverhältnis oder in einem sonstigen Rechtsverhältnis zum Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) stehenden oder im Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten und dem 1. Juli 2005 neu in ein Arbeitsverhältnis oder sonstiges Rechtsverhältnis zur Universität für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) aufgenommenen Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Für die Überleitung des Personals, das am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in einem Dienst- oder Werkvertragsverhältnis zum Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) steht und dessen Vertragsverhältnis am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch andauert, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Angehörige des wissenschaftlichen Personals im Angestelltenverhältnis mit venia docendi oder einer gleichzuhaltenden Qualifikation, die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 21, UOG 1993 oder Paragraph 22, KUOG oder ausländische Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gleichzuhaltenden Ranges sind, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren.
    2. Ziffer 2
      Die nicht in Ziffer eins, genannten Personen, die zum wissenschaftlichen Personal gehören, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes organisationsrechtlich als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb.
    3. Ziffer 3
      Das administrative und technische Personal gilt ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes organisationsrechtlich als allgemeines Universitätspersonal.
  3. Absatz 3,Im Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und dem 1. Juli 2005 dürfen Arbeitsverträge für das wissenschaftliche Personal, ausgenommen Berufungen von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, nur befristet auf längstens 3 Jahre abgeschlossen werden.
  4. Absatz 4,Für ab 1. Juli 2005 neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrages die Dienst- und Besoldungsordnung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität für Weiterbildung Krems.

Schlagworte

Dienstverhältnis, Forschungsbetrieb, Dienstordnung

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021

Gesetzesnummer

20003259

Dokumentnummer

NOR40050949