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§ 14 UWKG

Fassungen
01.04.2004 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 22/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.04.200431.12.2021 BGBl. I Nr. 22/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

UWK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. I Nr. 22/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2021

Abkürzung

UWKG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Berufungskommission in der Implementierungsphase

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes können Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren durch eine entscheidungsbefugte Berufungskommission durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden dieser Berufungskommission wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor bestellt. Die oder der Vorsitzende der Berufungskommission hat im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten vier weitere Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren zu Mitgliedern der Berufungskommission zu bestellen. Die Auswahl hat vorrangig aus einem Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Präsidentin oder der Präsident hat die zu besetzenden Universitätsprofessorenstellen auf Vorschlag der Berufungskommission auszuschreiben. Die Berufungskommission hat jeweils zwei externe Gutachterinnen oder Gutachter bei zu ziehen. Diese Gutachterinnen und Gutachter sind im selben Verfahren von der Mitgliedschaft in der Berufungskommission ausgeschlossen. Die Berufung von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren hat aufgrund des Vorschlages der Berufungskommission durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Rektorin oder den Rektor zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Ist ein Berufungsverfahren am 1. Juli 2005 bereits anhängig, aber noch nicht abgeschlossen, ist es entsprechend dieser Bestimmung zu Ende zu führen. Anhängig ist ein Berufungsverfahren, sobald die Ausschreibung erfolgt ist.
  5. Absatz 5,Die Funktion der Berufungskommission endet mit Ablauf des 30. Juni 2005, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Verfahren gemäß Absatz 4,

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021

Gesetzesnummer

20003259

Dokumentnummer

NOR40050950