Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Zusammensetzung des Kollegialorgans zur Erlassung der Curricula
§ 6.Paragraph 6,
Ist an der Universität für Weiterbildung Krems für die Einrichtung eines Kollegialorgans zur Erlassung der Curricula für Universitätslehrgänge keine ausreichende Zahl an Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren vorhanden, können zu Mitgliedern dieses Kollegialorgans auch Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren anderer Universitäten, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität für Weiterbildung Krems stehen, bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021
Dokumentnummer
NOR40050942