Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Gutachterinnen und Gutachter in Berufungsverfahren
§ 7.Paragraph 7,
Stehen in einem Berufungsverfahren für die Erstellung eines Vorschlages zur Bestellung der Gutachterinnen oder Gutachter nicht mindestens drei Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des Fachbereichs oder eines fachlich nahe stehenden Bereichs zur Verfügung, ist die Anzahl der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren durch das Rektorat aus einem Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften im erforderlichen Ausmaß zu ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021
Dokumentnummer
NOR40050943