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§ 9 UWKG

Fassungen
01.04.2004 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 22/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.04.200431.12.2021 BGBl. I Nr. 22/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

UWK-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. I Nr. 22/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2021

Abkürzung

UWKG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Interessensvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Universität für Weiterbildung Krems ist auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Der Kollektivvertragsfähigkeit der Universität für Weiterbildung Krems kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Vorrang zu.
  2. Absatz 2,Die Universität für Weiterbildung Krems gilt als Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG.
  3. Absatz 3,An der Universität für Weiterbildung Krems ist ein gemeinsamer Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der Paragraphen 50, ff ArbVG zu wählen. Gemäß Paragraph 22 a, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1970, sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen. Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass eine Unterteilung in einen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat nicht stattfindet.

Schlagworte

Arbeiterbetriebsrat

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021

Gesetzesnummer

20003259

Dokumentnummer

NOR40050945