Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierarzneimittel-Anwendungsverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 149/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 266/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Arzneimittel zur Abgabe an Tierhalter
§ 1. (1) Im Rahmen der Bestimmungen nach § 7 Abs. 2 TAKG und nach § 12 und § 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Veterinär-Arzneispezialitäten dieParagraph eins, (1) Im Rahmen der Bestimmungen nach Paragraph 7, Absatz 2, TAKG und nach Paragraph 12 und Paragraph 24, Absatz 3, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Veterinär-Arzneispezialitäten die
in Österreich zugelassen sind und
im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt sind und
in der Spalte "Abgabe" des Anhangs mit "NE" gekennzeichnet sind,
vom Tierarzt im Rahmen einer Behandlung dem Tierhalter zur Verabreichung an Tiere oder zur äußerlichen Anwendung an Tieren überlassen werden.
(2)Absatz 2,Ebenso dürfen vom Tierarzt homöopathische Arzneispezialitäten, die zur oralen oder äußerlichen Verabreichung bestimmt sind, dem Tierhalter überlassen werden.
(3)Absatz 3,Der Tierarzt darf den Tierhaltern, die nicht Tiergesundheitsdienst (TGD)-Teilnehmer sind, die in Abs. 1 und 2 genannten Arzneimittel nur in einer für den Therapieerfolg der jeweiligen Behandlung erforderlichen Menge, maximal jedoch den Monatsbedarf, abgeben. Für die Abgabe an TGD-Tierhalter sind die Bestimmungen des § 7 der Tiergesundheitsdienst-Verordnung (Sondernummer 8a/2002 der "Amtliche Veterinärnachrichten") einzuhalten.Der Tierarzt darf den Tierhaltern, die nicht Tiergesundheitsdienst (TGD)-Teilnehmer sind, die in Absatz eins und 2 genannten Arzneimittel nur in einer für den Therapieerfolg der jeweiligen Behandlung erforderlichen Menge, maximal jedoch den Monatsbedarf, abgeben. Für die Abgabe an TGD-Tierhalter sind die Bestimmungen des Paragraph 7, der Tiergesundheitsdienst-Verordnung (Sondernummer 8a/2002 der "Amtliche Veterinärnachrichten") einzuhalten.
Dokumentnummer
NOR40051041