Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierarzneimittel-Anwendungsverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 149/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 266/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Arzneimittel zur Abgabe im Tiergesundheitsdienst
§ 3. (1) Im Rahmen der Bestimmungen nach § 7 Abs. 2 TAKG dürfen über die Bestimmungen der §§ 1 und 2 hinaus Veterinär-Arzneispezialitäten dem TGD-Tierhalter zur subcutanen, intramuskulären, intranasalen und intramammären Anwendung am Tier unter folgenden Bedingungen überlassen werden:Paragraph 3, (1) Im Rahmen der Bestimmungen nach Paragraph 7, Absatz 2, TAKG dürfen über die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 hinaus Veterinär-Arzneispezialitäten dem TGD-Tierhalter zur subcutanen, intramuskulären, intranasalen und intramammären Anwendung am Tier unter folgenden Bedingungen überlassen werden:
Die Veterinär-Arzneispezialitäten sind in Österreich zugelassen und
sie sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt und
sind in der Spalte "Abgabe" des Anhangs mit "TGD" oder "TGD-AB" gekennzeichnet.
Eine Abgabe von mit "TGD-AB" gekennzeichneten Veterinär-Arzneispezialitäten ist nur auf Basis veterinärmedizinischer Erfordernisse und nach Prüfung der Notwendigkeit mittels Wirksamkeitsprüfung gestattet.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus dürfen einem TGD-Tierhalter als Teilnehmer eines genehmigten Tiergesundheitsprogramms, welches in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundgemacht wurde, auch andere Veterinär-Arzneispezialitäten zur Anwendung überlassen werden, wenn diese und die Art ihrer Anwendung im jeweiligen Programm ausdrücklich angeführt sind.
(3)Absatz 3,Zusätzlich zu den Erfordernissen nach Abs. 1 und 2 dürfen die dort genannten Arzneimittel nur dann dem Tierhalter überlassen werden, wenn der Tierhalter die Ausbildungserfordernisse nach § 4 und Kapitel 5 der Anlage der Tiergesundheitsdienstverordnung (Sondernummer 8a/2002 der "Amtliche Veterinärnachrichten") erfüllt.Zusätzlich zu den Erfordernissen nach Absatz eins und 2 dürfen die dort genannten Arzneimittel nur dann dem Tierhalter überlassen werden, wenn der Tierhalter die Ausbildungserfordernisse nach Paragraph 4 und Kapitel 5 der Anlage der Tiergesundheitsdienstverordnung (Sondernummer 8a/2002 der "Amtliche Veterinärnachrichten") erfüllt.
Dokumentnummer
NOR40051043