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Art. 3

Fassungen
ab 20.05.1981 — BGBl. Nr. 192/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute20.05.1981 BGBl. Nr. 192/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1981,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

20.05.1981BGBl. Nr. 192/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 3

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll liegt für Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind und die entweder Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa oder nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassen sind, zur Unterzeichnung auf.
  2. Absatz 2,Dieses Protokoll liegt für die in Absatz 1 bezeichneten Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zum Beitritt auf.
  3. Absatz 3,Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an bestimmten Arbeiten der Kommission teilzunehmen, und die dem Übereinkommen beigetreten sind, können Vertragsparteien dieses Protokolls werden, indem sie ihm nach seinem Inkrafttreten beitreten.
  4. Absatz 4,Dieses Protokoll liegt vom 1. September 1978 bis zum 31. August 1979 in Genf zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es zum Beitritt auf.
  5. Absatz 5,Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, nachdem der betreffende Staat das Übereinkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist.
  6. Absatz 6,Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
  7. Absatz 7,Jede Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Protokolls für alle Vertragsparteien in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese Vertragsparteien notwendigen Maßnahmen getroffen worden sind, gilt für das Protokoll in der geänderten Fassung.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2014

Gesetzesnummer

20003273

Dokumentnummer

NOR40051127