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Art. 7

Fassungen
ab 20.05.1981 — BGBl. Nr. 192/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute20.05.1981 BGBl. Nr. 192/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1981,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

20.05.1981BGBl. Nr. 192/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Protokoll für alle oder für einen Teil der Hoheitsgebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt und hinsichtlich deren er eine Erklärung nach Artikel 46 des Übereinkommens abgegeben hat. Das Protokoll wird für das oder die in der Notifikation genannten Hoheitsgebiete am neunzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen oder, falls das Protokoll noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.
  2. Absatz 2,Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, daß dieses Protokoll für ein Hoheitsgebiet gelten soll, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Protokoll allein für dieses Hoheitsgebiet nach Artikel 5 kündigen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2014

Gesetzesnummer

20003273

Dokumentnummer

NOR40051131