Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1981Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1981,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß sie sich durch Artikel 8 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch
Artikel 8 nicht gebunden.
(2)Absatz 2,Eine Erklärung nach Absatz 1 kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückgezogen werden.
(3)Absatz 3,Andere Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2014
Dokumentnummer
NOR40051133