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Art. 9

Fassungen
ab 20.05.1981 — BGBl. Nr. 192/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute20.05.1981 BGBl. Nr. 192/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1981,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

20.05.1981BGBl. Nr. 192/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß sie sich durch Artikel 8 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch

Artikel 8 nicht gebunden.

  1. Absatz 2,Eine Erklärung nach Absatz 1 kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückgezogen werden.
  2. Absatz 3,Andere Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2014

Gesetzesnummer

20003273

Dokumentnummer

NOR40051133