Rechtstracker.at

§ 1 VerwSigV

Fassungen
16.04.2004 bis 30.06.2016 — BGBl. II Nr. 159/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 116.04.200430.06.2016 BGBl. II Nr. 159/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regelung der sicherheitstechnischen und organisationsrelevanten Voraussetzungen für Verwaltungssignaturen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.04.2004BGBl. II Nr. 159/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

VerwSigV

Index

20/12 Urkunden; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,).

Text

Signaturerstellungsdaten

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Signaturerstellungsdaten der Verwaltungssignatur müssen hinsichtlich ihrer Schlüssellänge und ihrer Verwendbarkeit in Algorithmen den Signaturerstellungsdaten der sicheren Signatur im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, SigG entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Erzeugung der Signaturerstellungsdaten muss auf zufälligen Werten beruhen und es muss ausgeschlossen sein, dass sich Signaturerstellungsdaten eines Signators aus den Signaturerstellungsdaten anderer Signatoren errechnen lassen. Der eingesetzte Zufall muss auch mit hinreichend hoher Sicherheit ausschließen, dass es bei der Grundmenge an erwartbaren Zertifikaten zu zwei Zertifikaten mit gleichen Signaturerstellungsdaten kommen kann. Dazu müssen mindestens 128 Bit Zufall in die Erzeugung der Signaturerstellungsdaten eingehen und diese so gestaltet sein, dass die gesamten Signaturerstellungsdaten vom Zufall abhängig sind.
  3. Absatz 3,Der Erzeugungsvorgang darf nicht die Freisetzung der Signaturerstellungsdaten außerhalb der Signaturerstellungseinheit bewirken. Spezielle Hardwareelemente für die Erzeugung der Signaturerstellungsdaten sind jedoch nicht vorgeschrieben

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025

Gesetzesnummer

20003275

Dokumentnummer

NOR40051149