Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regelung der sicherheitstechnischen und organisationsrelevanten Voraussetzungen für Verwaltungssignaturen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
20/12 Urkunden; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 50/2016).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,).
Text
Signaturerstellungsdaten
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Signaturerstellungsdaten der Verwaltungssignatur müssen hinsichtlich ihrer Schlüssellänge und ihrer Verwendbarkeit in Algorithmen den Signaturerstellungsdaten der sicheren Signatur im Sinne des § 2 Z 3 SigG entsprechen.Die Signaturerstellungsdaten der Verwaltungssignatur müssen hinsichtlich ihrer Schlüssellänge und ihrer Verwendbarkeit in Algorithmen den Signaturerstellungsdaten der sicheren Signatur im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, SigG entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Erzeugung der Signaturerstellungsdaten muss auf zufälligen Werten beruhen und es muss ausgeschlossen sein, dass sich Signaturerstellungsdaten eines Signators aus den Signaturerstellungsdaten anderer Signatoren errechnen lassen. Der eingesetzte Zufall muss auch mit hinreichend hoher Sicherheit ausschließen, dass es bei der Grundmenge an erwartbaren Zertifikaten zu zwei Zertifikaten mit gleichen Signaturerstellungsdaten kommen kann. Dazu müssen mindestens 128 Bit Zufall in die Erzeugung der Signaturerstellungsdaten eingehen und diese so gestaltet sein, dass die gesamten Signaturerstellungsdaten vom Zufall abhängig sind.
(3)Absatz 3,Der Erzeugungsvorgang darf nicht die Freisetzung der Signaturerstellungsdaten außerhalb der Signaturerstellungseinheit bewirken. Spezielle Hardwareelemente für die Erzeugung der Signaturerstellungsdaten sind jedoch nicht vorgeschrieben
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025
Dokumentnummer
NOR40051149