Rechtstracker.at

§ 2 VerwSigV

Fassungen
16.04.2004 bis 30.06.2016 — BGBl. II Nr. 159/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 216.04.200430.06.2016 BGBl. II Nr. 159/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regelung der sicherheitstechnischen und organisationsrelevanten Voraussetzungen für Verwaltungssignaturen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.04.2004BGBl. II Nr. 159/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

VerwSigV

Index

20/12 Urkunden; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,).

Text

Authorisierungscode

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Authorisierungscode des Benutzers einer Verwaltungssignatur darf in keiner der für die Verwaltungssignatur eingesetzten Systemkomponenten gespeichert sein und darf nach seiner Erstellung nur für den Benutzer verfügbar sein. Das System muss so ausgelegt sein, dass ein für Zwecke des Signierens eingegebener Authorisierungscode ausschließlich zur Erstellung von Signaturen und zum Ändern des Codes an einen allenfalls beteiligten Sicherheitsserver übermittelt werden kann. Dabei darf der Code weder im Eingabegerät, noch auf dem Weg zur Signaturerstellungseinheit, noch in der Signaturerstellungseinheit selbst über den Vorgang der Signaturerstellung oder Code-Änderung hinaus gespeichert bleiben.
  2. Absatz 2,Sofern der Authorisierungscode nicht frei durch den Signator gewählt wird, muss seine Erstellung auf Zufallselementen beruhen, sodass ein Errechnen des Codes aus den Schlüsselwerten oder aus anderen Authorisierungscodes nicht möglich ist. Die Länge des Codes muss mindestens sechs Dezimalziffern entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025

Gesetzesnummer

20003275

Dokumentnummer

NOR40051150