Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regelung der sicherheitstechnischen und organisationsrelevanten Voraussetzungen für Verwaltungssignaturen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
20/12 Urkunden; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 50/2016).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,).
Text
Widerrufsdienste
§ 8.Paragraph 8,
Der Widerruf eines Zertifikates ist von dem hiezu berufenen Zertifizierungsdiensteanbieter zu veröffentlichen (Widerrufsdienst), es sei denn dass die Signaturerstellungsdaten ausschließlich im Sicherheitsserver verwendbar sind und mit dem Widerruf das Vernichten der Signaturerstellungsdaten sichergestellt ist. Das Vorliegen des letzteren Falles ist im Sicherheitskonzept des Zertifizierungsdiensteanbieters festzuhalten und als „automatischer und impliziter Widerrufsdienst“ zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025
Dokumentnummer
NOR40051156