Rechtstracker.at

§ 9 VerwSigV

Fassungen
16.04.2004 bis 30.06.2016 — BGBl. II Nr. 159/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 916.04.200430.06.2016 BGBl. II Nr. 159/2004 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regelung der sicherheitstechnischen und organisationsrelevanten Voraussetzungen für Verwaltungssignaturen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

16.04.2004BGBl. II Nr. 159/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

VerwSigV

Index

20/12 Urkunden; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,).

Text

Bürgerkarte

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Abgesehen von sicheren Signaturen dürfen nur Signaturen, die die für Verwaltungssignaturen nach den vorstehenden Bestimmungen geltenden Anforderungen erfüllen, für die Funktion „Bürgerkarte“ verwendet werden. Die Stammzahlenregisterbehörde darf daher eine Personenbindung nur vornehmen, wenn sie auf ihr Verlangen vom Zertifizierungsdiensteanbieter alle Auskünfte und Nachweise erhält, die sie benötigt, um das Vorliegen einer Verwaltungssignatur beurteilen zu können.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungssignatur im Sinne dieser Verordnung liegt nur vor, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen eins bis 8 erfüllt sind. Zertifizierungsdiensteanbieter von Verwaltungssignaturen, die in Bürgerkarten Verwendung finden, haben in geeigneter Weise dafür Vorsorge zu treffen, dass einzelne oder alle Zertifikate durch Widerruf unverzüglich für ungültig erklärt werden, wenn die Stammzahlenregisterbehörde feststellt, dass die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung des Zertifikates besteht.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025

Gesetzesnummer

20003275

Dokumentnummer

NOR40051157