Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.04.2004 bis 07.06.2023 — BGBl. II Nr. 163/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.04.200407.06.2023 BGBl. II Nr. 163/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 171/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2023,

Typ

Entschl. d. BPräs.

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. II Nr. 163/2004

Außerkrafttretensdatum

07.06.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 171/2023

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Präsidentschaftskanzlei bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen.
  2. Absatz 2,Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind die Vermittlung
    1. Ziffer eins
      jener Kenntnisse, die für die Wahrnehmung der Aufgaben von Arbeitsplätzen einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitsplatzes, den der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt,
    3. Ziffer 3
      der Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich der Präsidentschaftskanzlei,
    4. Ziffer 4
      der Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

20003297

Dokumentnummer

NOR40051242