Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.04.2004 bis 07.06.2023 — BGBl. II Nr. 163/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.04.200407.06.2023 BGBl. II Nr. 163/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 171/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2023,

Typ

Entschl. d. BPräs.

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. II Nr. 163/2004

Außerkrafttretensdatum

07.06.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 171/2023

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsplan und Ausbildungsgang

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgruppe hat für jeden Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. Grundlage ist die konkrete Verwendung und der Arbeitsplatz des Auszubildenden. Bei der Erstellung ist der Auszubildende zu hören.
  2. Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Module, die vom Auszubildenden zu absolvieren sind,
    2. Ziffer 2
      die Dauer der einzelnen Module,
    3. Ziffer 3
      Module, bei denen der Ausbildungserfolg auch ohne Prüfung gewährleistet ist und daher im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, von der Ablegung einer Prüfung abgesehen werden kann, sowie
    4. Ziffer 4
      anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifikationsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten, die dem Auszubildenden gemäß Paragraph 30, BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass die Grundausbildung innerhalb der gesetzlichen Ausbildungsphase, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt abgeschlossen werden kann.
  4. Absatz 4,Mit der nachweislichen Kenntnisnahme des Ausbildungsplans gilt der Auszubildende als der Grundausbildung zugewiesen.
  5. Absatz 5,Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Kursen usw. und die Ablegung von Prüfungen nach Abschluss eines Moduls gelten als Dienst.
  6. Absatz 6,Die Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung sind zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jedes Modul vom Auszubildenden zu beurteilen, und die Ergebnisse der Verwaltungsgruppe zu übermitteln, die für eine vertrauliche Behandlung zu sorgen hat.
  7. Absatz 7,Bei Wechsel des Arbeitsplatzes, Dienstzuteilung oder bei längerer Abwesenheit vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist erforderlichenfalls unverzüglich eine Anpassung des Ausbildungsplans (z. B. Verschiebung von Modulen) vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

20003297

Dokumentnummer

NOR40051246