Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.04.2004 bis 07.06.2023 — BGBl. II Nr. 163/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.04.200407.06.2023 BGBl. II Nr. 163/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 171/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2023,

Typ

Entschl. d. BPräs.

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2004BGBl. II Nr. 163/2004

Außerkrafttretensdatum

07.06.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 171/2023

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfungskommission

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,In der Präsidentschaftskanzlei ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder als Mitglied eines Prüfungssenates gemäß Paragraph 8, Absatz 3, tätig werden.
  2. Absatz 2,Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Zum Vorsitzenden ist ein Bediensteter des Höheren Dienstes der Präsidentschaftskanzlei zu bestellen.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
  4. Absatz 4,Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss, während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, eines Karenzurlaubes, einer Dienstzuteilung sowie einer Außerdienststellung. Die Zugehörigkeit endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

20003297

Dokumentnummer

NOR40051249