Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Quellensteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Dieses BG tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2003/48/EG die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben wird (vgl. § 14). Es ist ab 1.7.2005 anzuwenden.Dieses BG tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Artikel 17, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 3, der Richtlinie 2003/48/EG die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben wird vergleiche Paragraph 14,). Es ist ab 1.7.2005 anzuwenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 14 Abs. 3 bis 5.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 14, Absatz 3 bis 5,
Text
Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 7 ist die EU-Quellensteuer nicht zu erheben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zahlstelle eine vom Wohnsitzfinanzamt des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Abs. 2 vorlegt.Abweichend von Paragraph 7, ist die EU-Quellensteuer nicht zu erheben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zahlstelle eine vom Wohnsitzfinanzamt des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 2, vorlegt.
(2)Absatz 2,Die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates des steuerlichen Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers ausgestellte Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;
Name und Anschrift der Zahlstelle;
Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.
Diese Bescheinigung gilt für Zinszahlungen oder Zinsgutschriften für einen Zeitraum von drei Jahren ab Ausstellung und ist durch die Zahlstelle ab Vorlage zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Wird von einem wirtschaftlichen Eigentümer, der seinen steuerlichen Wohnsitz in Österreich hat, eine Bescheinigung gem. Abs. 2 beantragt, so hat die zuständige Behörde die Bescheinigung binnen zwei Monaten ab Antragstellung auszustellen.Wird von einem wirtschaftlichen Eigentümer, der seinen steuerlichen Wohnsitz in Österreich hat, eine Bescheinigung gem. Absatz 2, beantragt, so hat die zuständige Behörde die Bescheinigung binnen zwei Monaten ab Antragstellung auszustellen.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 4 Abs. 2 letzter Satz ist keine EU-Quellensteuer von Zinsen zu erheben, die an eine Einrichtung gem. § 4 Abs. 2 gezahlt oder zu ihren Gunsten eingezogen werden, wenn diese Einrichtung gegenüber der Zahlstelle schriftlich das Einverständnis zu einem vereinfachten Informationsaustausch erklärt. In diesem Fall hat die Zahlstelle den Namen und die Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zu Gunsten der Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen dem gem. § 96 Abs. 2 EStG 1988 zuständigen Finanzamt mitzuteilen.Abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ist keine EU-Quellensteuer von Zinsen zu erheben, die an eine Einrichtung gem. Paragraph 4, Absatz 2, gezahlt oder zu ihren Gunsten eingezogen werden, wenn diese Einrichtung gegenüber der Zahlstelle schriftlich das Einverständnis zu einem vereinfachten Informationsaustausch erklärt. In diesem Fall hat die Zahlstelle den Namen und die Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zu Gunsten der Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen dem gem. Paragraph 96, Absatz 2, EStG 1988 zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Für die Weiterleitung dieser Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Einrichtung gem. § 4 Abs. 2 niedergelassen ist, werden gesonderte Regelungen getroffen.Für die Weiterleitung dieser Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Einrichtung gem. Paragraph 4, Absatz 2, niedergelassen ist, werden gesonderte Regelungen getroffen.
Schlagworte
Steuernummer, Geburtsort
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2016
Dokumentnummer
NOR40051299