(4)Absatz 4,Abweichend von § 4 Abs. 2 letzter Satz ist keine EU-Quellensteuer von Zinsen zu erheben, die an eine Einrichtung gem. § 4 Abs. 2 gezahlt oder zu ihren Gunsten eingezogen werden, wenn diese Einrichtung gegenüber der Zahlstelle schriftlich das Einverständnis zu einem vereinfachten Informationsaustausch erklärt. In diesem Fall hat die Zahlstelle den Namen und die Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zu Gunsten der Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen dem gem. § 96 Abs. 2 EStG 1988 zuständigen Finanzamt mitzuteilen.Abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ist keine EU-Quellensteuer von Zinsen zu erheben, die an eine Einrichtung gem. Paragraph 4, Absatz 2, gezahlt oder zu ihren Gunsten eingezogen werden, wenn diese Einrichtung gegenüber der Zahlstelle schriftlich das Einverständnis zu einem vereinfachten Informationsaustausch erklärt. In diesem Fall hat die Zahlstelle den Namen und die Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zu Gunsten der Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen dem gem. Paragraph 96, Absatz 2, EStG 1988 zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Für die Weiterleitung dieser Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Einrichtung gem. § 4 Abs. 2 niedergelassen ist, werden gesonderte Regelungen getroffen.Für die Weiterleitung dieser Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Einrichtung gem. Paragraph 4, Absatz 2, niedergelassen ist, werden gesonderte Regelungen getroffen.