Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Quellensteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Dieses BG tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2003/48/EG die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben wird (vgl. § 14). Es ist ab 1.7.2005 anzuwenden.Dieses BG tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Artikel 17, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 3, der Richtlinie 2003/48/EG die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben wird vergleiche Paragraph 14,). Es ist ab 1.7.2005 anzuwenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 14 Abs. 3 bis 5.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 14, Absatz 3 bis 5,
Text
Vermeidung der Doppelbesteuerung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Bei wirtschaftlichen Eigentümern, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Österreich haben, wird eine Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung einer Quellensteuer im Sinne der Richtlinie 2003/48/EG ergeben könnte, nach den Abs. 2 und 3 vermieden.Bei wirtschaftlichen Eigentümern, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Österreich haben, wird eine Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung einer Quellensteuer im Sinne der Richtlinie 2003/48/EG ergeben könnte, nach den Absatz 2 und 3 vermieden.
(2)Absatz 2,Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen im Mitgliedstaat der Zahlstelle mit Quellensteuer belastet, so wird diese Quellensteuer auf die nach innerstaatlichem Recht von den Zinseinkünften zu erhebende Steuer angerechnet. Übersteigt der Betrag der im Mitgliedstaat der Zahlstelle einbehaltenen Steuer den Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschuldeten Steuer, so wird dieser Differenzbetrag dem wirtschaftlichen Eigentümer erstattet.
(3)Absatz 3,Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer nach der Richtlinie 2003/48/EG hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuern belastet und ist nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen eine Anrechnung der Quellensteuer vorgesehen, so erfolgt die Anrechnung einer solchen anderen Quellensteuer vor der Durchführung des Verfahrens gemäß Abs. 2.Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer nach der Richtlinie 2003/48/EG hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuern belastet und ist nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen eine Anrechnung der Quellensteuer vorgesehen, so erfolgt die Anrechnung einer solchen anderen Quellensteuer vor der Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 2,
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2016
Dokumentnummer
NOR40051300