Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Quellensteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Dieses BG tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2003/48/EG die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben wird (vgl. § 14). Es ist ab 1.7.2005 anzuwenden.Dieses BG tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Artikel 17, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 3, der Richtlinie 2003/48/EG die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben wird vergleiche Paragraph 14,). Es ist ab 1.7.2005 anzuwenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 14 Abs. 3 bis 5.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 14, Absatz 3 bis 5,
Text
Umlauffähige Schuldtitel
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Bis 1. Jänner 2011 gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG des Rates oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1. Dies gilt jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt wurden.Bis 1. Jänner 2011 gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG des Rates oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Dies gilt jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt wurden.
(2)Absatz 2,Sofern nach dem 31. Dezember 2010 weiterhin eine EU-Quellensteuer zu erheben ist, so gilt Abs. 1 jedoch nur, wennSofern nach dem 31. Dezember 2010 weiterhin eine EU-Quellensteuer zu erheben ist, so gilt Absatz eins, jedoch nur, wenn
in den Anleihebedingungen Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ablösung enthalten sind, und
die inländische Zahlstelle des Emittenten die Zinsen unmittelbar an einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zahlt.
(3)Absatz 3,Hat eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung gem. der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel getätigt, so fällt die gesamte Emission, d.h. die erste und alle Folgeemissionen unter dieses Bundesgesetz.
(4)Absatz 4,Hat eine von Abs. 3 nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel getätigt, so fällt nur diese Folgeemission unter dieses Bundesgesetz.Hat eine von Absatz 3, nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel getätigt, so fällt nur diese Folgeemission unter dieses Bundesgesetz.
(5)Absatz 5,In anderen Gesetzen enthaltene Bestimmungen über die Besteuerung von Erträgen aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2016
Dokumentnummer
NOR40051301