Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Quellensteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Dieses BG ist ab 1.7.2005 anzuwenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 14 Abs. 3 bis 5.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 14, Absatz 3 bis 5,
Text
Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2003/48/EG die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben wird.Dieses Bundesgesetz tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Artikel 17, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 3, der Richtlinie 2003/48/EG die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben wird.
(2)Absatz 2,§ 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, tritt mit 1. April 2012 in Kraft. (3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Es ist jedoch auf Fälle nach § 4 Abs. 2 sowie §§ 8 bis 11 sowie § 14 Abs. 5 bis Ablauf des 30. Juni 2017 oder bis zur Erfüllung der in diesen Bestimmungen beschriebenen Verpflichtungen, Ansprüche und Zwecke weiter anzuwenden.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Es ist jedoch auf Fälle nach Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraphen 8 bis 11 sowie Paragraph 14, Absatz 5 bis Ablauf des 30. Juni 2017 oder bis zur Erfüllung der in diesen Bestimmungen beschriebenen Verpflichtungen, Ansprüche und Zwecke weiter anzuwenden.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 und § 1 findet ab 1. Oktober 2016 dieses Bundesgesetz auf Zinsen keine Anwendung, die eine inländische Zahlstelle nach dem 30. September 2016 an einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Bezug auf Konten zahlt oder einzieht, auf die die betreffende Zahlstelle die Bestimmungen des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG), BGBl. I Nr. 116/2015 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016, anwendet, wenn die Zinsen ein Neukonto im Sinne des § 82 GMSG betreffen und der andere Mitgliedstaat über die betreffende Zahlung nach den Bestimmungen des GMSG und des EU-Amtshilfegesetzes, BGBl. I Nr. 102/2009 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016, in Kenntnis zu setzen ist oder eine Ausnahme von der Meldepflicht nach GMSG zur Anwendung gelangt.Abweichend von Absatz 3 und Paragraph eins, findet ab 1. Oktober 2016 dieses Bundesgesetz auf Zinsen keine Anwendung, die eine inländische Zahlstelle nach dem 30. September 2016 an einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Bezug auf Konten zahlt oder einzieht, auf die die betreffende Zahlstelle die Bestimmungen des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, anwendet, wenn die Zinsen ein Neukonto im Sinne des Paragraph 82, GMSG betreffen und der andere Mitgliedstaat über die betreffende Zahlung nach den Bestimmungen des GMSG und des EU-Amtshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2009, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, in Kenntnis zu setzen ist oder eine Ausnahme von der Meldepflicht nach GMSG zur Anwendung gelangt. (5)Absatz 5,Das Außerkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Ablauf des 31. Dezembers 2016 gemäß Abs. 3 stellt einen Umstand dar, der die EU-Quellensteuerpflicht gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 beendet. Es ist letztmalig zum 31. Dezember 2016 ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz von den aufgelaufenen oder kapitalisierten Zinsen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 vorzunehmen.Das Außerkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Ablauf des 31. Dezembers 2016 gemäß Absatz 3, stellt einen Umstand dar, der die EU-Quellensteuerpflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, beendet. Es ist letztmalig zum 31. Dezember 2016 ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz von den aufgelaufenen oder kapitalisierten Zinsen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, vorzunehmen.
(6)Absatz 6,Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016 wird die Richtlinie (EU) Nr. 2015/2060 zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 1, umgesetzt.Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, wird die Richtlinie (EU) Nr. 2015 aus 2060, zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, Amtsblatt Nummer L 301 vom 18.11.2015 Seite 1, umgesetzt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2016
Dokumentnummer
NOR40186001