Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Quellensteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Dieses BG tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2003/48/EG die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben wird (vgl. § 14). Es ist ab 1.7.2005 anzuwenden.Dieses BG tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Artikel 17, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 3, der Richtlinie 2003/48/EG die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben wird vergleiche Paragraph 14,). Es ist ab 1.7.2005 anzuwenden.
Text
Wirtschaftlicher Eigentümer
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat, oder dass sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d.h. dass sie
als Zahlstelle im Sinne von § 4 Abs. 1 handelt oderals Zahlstelle im Sinne von Paragraph 4, Absatz eins, handelt oder
im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW oder
im Auftrag einer Einrichtung gem. § 4 Abs. 2 handelt, oderim Auftrag einer Einrichtung gem. Paragraph 4, Absatz 2, handelt, oder
im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der wirtschaftliche Eigentümer ist und deren Identität und Wohnsitz der Zahlstelle mitteilt.
(2)Absatz 2,Handelt die natürliche Person im Auftrag einer in Abs. 1 Z 3 genannten Einrichtung, so teilt sie Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mit, der die Zinsen zahlt. Der Wirtschaftsbeteiligte gilt als Zahlstelle, welche die EU – Quellensteuer zu erheben hat, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In diesem Fall hat der Wirtschaftsbeteiligte den Namen und die Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zu Gunsten dieser Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche diese Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates weiterleitet, in dem die betreffende Einrichtung niedergelassen ist (vereinfachter Informationsaustausch).Handelt die natürliche Person im Auftrag einer in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Einrichtung, so teilt sie Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mit, der die Zinsen zahlt. Der Wirtschaftsbeteiligte gilt als Zahlstelle, welche die EU – Quellensteuer zu erheben hat, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In diesem Fall hat der Wirtschaftsbeteiligte den Namen und die Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zu Gunsten dieser Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche diese Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates weiterleitet, in dem die betreffende Einrichtung niedergelassen ist (vereinfachter Informationsaustausch).
(3)Absatz 3,Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung geleistet wird, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese Person nicht unter Abs. 1 Z 1 bis 4, so unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte gem. § 3 Abs. 2 zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung geleistet wird, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese Person nicht unter Absatz eins, Ziffer eins bis 4, so unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte gem. Paragraph 3, Absatz 2, zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2013
Dokumentnummer
NOR40051291