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§ 3 EU-QuStG

Fassungen
28.04.2004 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 33/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 328.04.200431.12.2016 BGBl. I Nr. 33/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Quellensteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.04.2004BGBl. I Nr. 33/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016

Abkürzung

EU-QuStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Dieses BG tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem gemäß Artikel 17, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 3, der Richtlinie 2003/48/EG die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der Richtlinie vorgeschrieben wird vergleiche Paragraph 14,). Es ist ab 1.7.2005 anzuwenden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 14, Absatz 3 bis 5,

Text

Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Jänner 2004 eingegangen worden sind, stellt die Zahlstelle die Identität und den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen fest, die ihr insbesondere auf Grund der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche1 zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Bei vertraglichen Beziehungen, die nach dem 31. Dezember 2003 eingegangen werden oder bei Fehlen vertraglicher Beziehungen, bei Transaktionen, die nach dem 31. Dezember 2003 getätigt werden, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Zahlstelle stellt die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen und seine Anschrift sowie allenfalls die vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes erteilte Steuernummer fest. Diese Angaben werden auf der Grundlage des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes, eines amtlichen Personalausweises oder eines anderen geeigneten Nachweises festgestellt. Für den Fall, dass die Steuernummer nicht aus den genannten Dokumenten ersichtlich ist, sind für die Identifikation Geburtsdatum und Geburtsort heranzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers gilt als in dem Land gelegen, in welchem er seine ständige Anschrift hat. Diese Angaben werden auf der Grundlage des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes, eines amtlichen Personalausweises oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments festgestellt.
    3. Ziffer 3
      Ist der wirtschaftliche Eigentümer, der einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Pass oder Personalausweis besitzt, seinen eigenen Angaben zufolge in einem Drittstaat ansässig, muss er die Ansässigkeit durch eine von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung nachweisen. Wird eine solche Ansässigkeitsbescheinigung nicht vorgelegt, gilt der wirtschaftliche Eigentümer als in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig, der den Pass oder Personalausweis ausgestellt hat.
  3. Absatz 3,Bei Anderkonten im Sinne von Paragraph 40, Absatz 2, BWG kann die Zahlstelle Feststellungen nach Absatz eins und Absatz 2, unterlassen, wenn ihr der Treuhänder schriftlich erklärt, dass er diese Feststellungen im Sinne des Absatz 2, vorgenommen hat und der Zahlstelle die für die Richtigkeit der Steuerabfuhr erforderlichen Angaben rechtzeitig macht.

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1 Amtsblatt Nummer L 166 vom 28.6.1991, Seite 77.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Gesetzesnummer

20003304

Dokumentnummer

NOR40051292