Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Quellensteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Quellensteuer
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von § 3 ansässig ist, ist von Zahlstellen im Inland ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Zinsen im Sinne von § 6 zufließen oder eingezogen werden (EU-Quellensteuer). Diese beträgt für die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 15%, in den darauf folgenden drei Jahren 20% und danach 35%.Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von Paragraph 3, ansässig ist, ist von Zahlstellen im Inland ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Zinsen im Sinne von Paragraph 6, zufließen oder eingezogen werden (EU-Quellensteuer). Diese beträgt für die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 15%, in den darauf folgenden drei Jahren 20% und danach 35%.
(2)Absatz 2,Die EU-Quellensteuer ist
im Zeitpunkt des Zuflusses gemäß § 19 des Einkommensteuergesetzes 1988,im Zeitpunkt des Zuflusses gemäß Paragraph 19, des Einkommensteuergesetzes 1988,
bei Veräußerung des Wertpapiers,
bei Depotübertrag außer zwischen Depots desselben Zinsenbegünstigten,
bei Entnahme von effektiven Stücken,
bei Eintritt von Umständen, welche die EU-Quellensteuerpflicht beenden oder begründen,
bei Wechsel des Wohnsitzes im Sinne von § 3 in einen anderen Staatbei Wechsel des Wohnsitzes im Sinne von Paragraph 3, in einen anderen Staat
abzuziehen.
(3)Absatz 3,Eine Gutschrift von EU-Quellensteuer für Zinsen aus Forderungswertpapieren hat durch die Zahlstelle in folgenden Fällen zu erfolgen:
Bei Übernahme eines Wertpapiers durch die Zahlstelle zur Verwahrung und Verwaltung, sofern es sich bei dieser nicht um einen Drittverwahrer im Sinne des § 3 Depotgesetz handelt, und wenn für die Zinszahlungen ein EU-Quellensteuerabzug vorzunehmen ist. Eine Gutschrift steht bei Depotübertragungen von einem inländischen Depot auf ein anderes inländisches Depot desselben Steuerpflichtigen beim selben Kreditinstitut nicht zu.Bei Übernahme eines Wertpapiers durch die Zahlstelle zur Verwahrung und Verwaltung, sofern es sich bei dieser nicht um einen Drittverwahrer im Sinne des Paragraph 3, Depotgesetz handelt, und wenn für die Zinszahlungen ein EU-Quellensteuerabzug vorzunehmen ist. Eine Gutschrift steht bei Depotübertragungen von einem inländischen Depot auf ein anderes inländisches Depot desselben Steuerpflichtigen beim selben Kreditinstitut nicht zu.
Bei Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht begründen.
(4)Absatz 4,Im Falle von Zinszahlungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 wird die Quellensteuer anteilig für den Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Auskünfte feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.Im Falle von Zinszahlungen im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird die Quellensteuer anteilig für den Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Auskünfte feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.
(5)Absatz 5,Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes einzubehalten, soweit darin Zinsen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten sind. Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei Meldungen gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes auch die Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinsen inklusive Ertragsausgleich gesondert auszuweisen. Dies gilt auch für Fonds, die Ausschüttungen vornehmen. Unterbleibt diese Meldung, ist die Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge von der Bemessungsgrundlage gemäß § 40 Abs. 2 Z 3 des Investmentfondsgesetzes zu ermitteln. Hinsichtlich der Haftung findet § 95 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäße Anwendung.Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ist eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes einzubehalten, soweit darin Zinsen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 enthalten sind. Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei Meldungen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes auch die Quellensteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinsen inklusive Ertragsausgleich gesondert auszuweisen. Dies gilt auch für Fonds, die Ausschüttungen vornehmen. Unterbleibt diese Meldung, ist die Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge von der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, des Investmentfondsgesetzes zu ermitteln. Hinsichtlich der Haftung findet Paragraph 95, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäße Anwendung.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung eine nicht verlängerbare Frist für die Meldung durch den steuerlichen Vertreter festzusetzen. Die Verordnung kann auch beinhalten, dass diese Meldung zusätzlich an ein bestimmtes Finanzamt zu ergehen hat, welches das Ergebnis dieser Meldung im Internet zu veröffentlichen sowie Zahlstellen Mitteilung über Veränderungen zu machen hat. Die Haftung gemäß Abs. 5 bleibt davon unberührt. Die Verordnung kann dabei auch bestimmen, dass an dasselbe Finanzamt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge (§ 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes) zu übersenden ist und dass dieses Finanzamt zur Geltendmachung der Haftung gemäß Abs. 5 letzter Satz zuständig ist.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung eine nicht verlängerbare Frist für die Meldung durch den steuerlichen Vertreter festzusetzen. Die Verordnung kann auch beinhalten, dass diese Meldung zusätzlich an ein bestimmtes Finanzamt zu ergehen hat, welches das Ergebnis dieser Meldung im Internet zu veröffentlichen sowie Zahlstellen Mitteilung über Veränderungen zu machen hat. Die Haftung gemäß Absatz 5, bleibt davon unberührt. Die Verordnung kann dabei auch bestimmen, dass an dasselbe Finanzamt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes) zu übersenden ist und dass dieses Finanzamt zur Geltendmachung der Haftung gemäß Absatz 5, letzter Satz zuständig ist.
(7)Absatz 7,Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, bei der Berechnung der Zinsen § 12 nicht anzuwenden. In diesem Fall hat die Zahlstelle die Quellensteuer auf Basis der so ermittelten Zinsen einzubehalten und abzuführen.Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, bei der Berechnung der Zinsen Paragraph 12, nicht anzuwenden. In diesem Fall hat die Zahlstelle die Quellensteuer auf Basis der so ermittelten Zinsen einzubehalten und abzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011
Dokumentnummer
NOR40124170