Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Quellensteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
30.07.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 14 Abs. 3 bis 5.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 14, Absatz 3 bis 5,
Text
Einbehaltung der EU-Quellensteuer
§ 8.Paragraph 8,
Schuldner der EU-Quellensteuer ist der wirtschaftliche Eigentümer. Die Zahlstelle hat die EU-Quellensteuer durch Steuerabzug einzubehalten und haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Quellensteuer. Die EU-Quellensteuer ist im Zeitpunkt des Zufließens der Zinserträge nach Maßgabe von § 19 EStG 1988 bzw. § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 abzuziehen. Werden Zinsen rückgängig gemacht, dann sind von der Zahlstelle die entsprechenden Beträge an EU-Quellensteuer gutzuschreiben. Die gutgeschriebene EU-Quellensteuer darf die von den rückgängig gemachten Zinsen erhobene oder zu erhebende EU-Quellensteuer nicht übersteigen. Schuldner der EU-Quellensteuer ist der wirtschaftliche Eigentümer. Die Zahlstelle hat die EU-Quellensteuer durch Steuerabzug einzubehalten und haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Quellensteuer. Die EU-Quellensteuer ist im Zeitpunkt des Zufließens der Zinserträge nach Maßgabe von Paragraph 19, EStG 1988 bzw. Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 abzuziehen. Werden Zinsen rückgängig gemacht, dann sind von der Zahlstelle die entsprechenden Beträge an EU-Quellensteuer gutzuschreiben. Die gutgeschriebene EU-Quellensteuer darf die von den rückgängig gemachten Zinsen erhobene oder zu erhebende EU-Quellensteuer nicht übersteigen.
Anmerkung
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2016
Dokumentnummer
NOR40153797