Rechtstracker.at

§ 8 EU-QuStG

Fassungen
30.07.2013 bis 31.12.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 830.07.201331.12.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016
§ 828.04.200429.07.2013 BGBl. I Nr. 33/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Quellensteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

30.07.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2016

Abkürzung

EU-QuStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 14, Absatz 3 bis 5,

Text

Einbehaltung der EU-Quellensteuer

Paragraph 8,

Schuldner der EU-Quellensteuer ist der wirtschaftliche Eigentümer. Die Zahlstelle hat die EU-Quellensteuer durch Steuerabzug einzubehalten und haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Quellensteuer. Die EU-Quellensteuer ist im Zeitpunkt des Zufließens der Zinserträge nach Maßgabe von Paragraph 19, EStG 1988 bzw. Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 abzuziehen. Werden Zinsen rückgängig gemacht, dann sind von der Zahlstelle die entsprechenden Beträge an EU-Quellensteuer gutzuschreiben. Die gutgeschriebene EU-Quellensteuer darf die von den rückgängig gemachten Zinsen erhobene oder zu erhebende EU-Quellensteuer nicht übersteigen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Gesetzesnummer

20003304

Dokumentnummer

NOR40153797