Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 14. Das Stärkeunternehmen ist insbesondere verpflichtet, Paragraph 14, Das Stärkeunternehmen ist insbesondere verpflichtet,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
diese Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre ab Ende des bezugnehmenden Kalenderjahres, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren,
der AMA spätestens zwei Arbeitstage vor Beginn der voraussichtlichen Anlieferung der Stärkekartoffeln die dafür vorgesehenen Übernahmestellen und Lager, sowie den jeweiligen voraussichtlichen Zeitraum der Lieferungen und der Verarbeitung anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089904