Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 106/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. Abschnitt
Beihilfe für Stärkekartoffeln
Antrag
§ 5. (1) Die Beihilfe für Stärkekartoffeln gem. Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wird auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Die Betriebsinhaber reichen ihre Anträge bis zum 15. Mai eines jeden Wirtschaftsjahres, erstmals bis zum 15. Mai 2004 ein. Für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 ist der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für Stärkekartoffeln dem Antrag gemäß § 4 der KPV-VO 2000, BGBl. II Nr. 496/1999 beizulegen. Er muss folgende Angaben enthalten:Paragraph 5, (1) Die Beihilfe für Stärkekartoffeln gem. Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, wird auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Die Betriebsinhaber reichen ihre Anträge bis zum 15. Mai eines jeden Wirtschaftsjahres, erstmals bis zum 15. Mai 2004 ein. Für das Wirtschaftsjahr 2004 aus 2005, ist der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für Stärkekartoffeln dem Antrag gemäß Paragraph 4, der KPV-VO 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, beizulegen. Er muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Betriebsinhabers.
Kopie des mit dem Stärkeunternehmen abgeschlossenen Anbau- und Liefervertrages.
Bestätigung des Betriebsinhabers, dass ihm die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe bekannt sind.
(2)Absatz 2,Ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 ist die Beihilfe für Stärkekartoffeln nur mehr im Rahmen des Antrags gemäß § 3 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 474/2004 zu beantragen.Ab dem Wirtschaftsjahr 2005 aus 2006, ist die Beihilfe für Stärkekartoffeln nur mehr im Rahmen des Antrags gemäß Paragraph 3, der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2004, zu beantragen. (3)Absatz 3,Das genaue Ausmaß der mit Kartoffeln bebauten Fläche samt Parzellenidentifizierung ergibt sich aus der Flächennutzungsliste gemäß § 3 Abs. 1 Z 4i der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005.Das genaue Ausmaß der mit Kartoffeln bebauten Fläche samt Parzellenidentifizierung ergibt sich aus der Flächennutzungsliste gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 i, der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005.
Dokumentnummer
NOR40063772