Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
4. Abschnitt
Herstellerprämie
Antrag
§ 6. Das Stärkeunternehmen hat die Herstellerprämie schriftlich, unter Anschluss der Abnahmescheine und Zahlungsverzeichnisse, jeweils getrennt nach Stärkekartoffelerzeuger, sowie von Unterlagen, im Original oder in Kopie, die bestätigen, dass es die Kartoffelstärke im betreffenden Wirtschaftsjahr erzeugt hat, bei der AMA zu beantragen. Dieser Antrag hat folgende Angaben zu enthalten: Paragraph 6, Das Stärkeunternehmen hat die Herstellerprämie schriftlich, unter Anschluss der Abnahmescheine und Zahlungsverzeichnisse, jeweils getrennt nach Stärkekartoffelerzeuger, sowie von Unterlagen, im Original oder in Kopie, die bestätigen, dass es die Kartoffelstärke im betreffenden Wirtschaftsjahr erzeugt hat, bei der AMA zu beantragen. Dieser Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
Lieferzeitraum, Menge und Stärkegehalt der gelieferten Kartoffeln.
Menge der hergestellten Stärke.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089896