Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kontrolle der Übernahme der Stärkekartoffeln
§ 8. Die Kontrolle der Abnahme der Stärkekartoffeln im Betrieb oder auf einer Übernahmestelle des Stärkeunternehmens hat durch Personen zu erfolgen, die über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen, und vom Ergebnis der Feststellungen nicht unmittelbar betroffen sind. Ein Vorliegen der erforderlichen Sachkunde ist insbesondere bei Personen anzunehmen, die aufgrund ihrer Berufserfahrung in der Lage sind, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dienstnehmer des Stärkeunternehmens, die im Unternehmen keine leitende Position innehaben, gelten als vom Ergebnis der Feststellung nicht unmittelbar Betroffene. Paragraph 8, Die Kontrolle der Abnahme der Stärkekartoffeln im Betrieb oder auf einer Übernahmestelle des Stärkeunternehmens hat durch Personen zu erfolgen, die über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen, und vom Ergebnis der Feststellungen nicht unmittelbar betroffen sind. Ein Vorliegen der erforderlichen Sachkunde ist insbesondere bei Personen anzunehmen, die aufgrund ihrer Berufserfahrung in der Lage sind, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dienstnehmer des Stärkeunternehmens, die im Unternehmen keine leitende Position innehaben, gelten als vom Ergebnis der Feststellung nicht unmittelbar Betroffene.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089898