Rechtstracker.at

Anl. 1 EZG

Fassungen
01.05.2004 bis 18.08.2009 — BGBl. I Nr. 46/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 119.08.200912.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011
Anl. 101.05.200418.08.2009 BGBl. I Nr. 46/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 46/2004

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

EZG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

                                                          Anhang 1

                                                       zu § 4 Abs. 1

Kategorien von Tätigkeiten

Die nachstehend angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder -leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeiten, die in der folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch, werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten addiert.

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Tätigkeiten                                          Treibhausgase

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Energieumwandlung und -umformung                  Kohlenstoffdioxid

1. Feuerungsanlagen mit einer genehmigten

Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW

(ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von

gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen)

2. Mineralölraffinerien                           Kohlenstoffdioxid

3. Anlagen zur Trockendestillation von Kohle      Kohlenstoffdioxid

(Kokereien)

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Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung            Kohlenstoffdioxid

4. Anlagen zum Rösten oder Sintern von Erzen

einschließlich sulfidischer Erze

5. Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder      Kohlenstoffdioxid

Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung)

einschließlich Stranggießen mit einer

Schmelzkapazität von mehr als 2,5 Tonnen

pro Stunde

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Mineralverarbeitende Industrie                    Kohlenstoffdioxid

6. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker

in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität

von mehr als 500 Tonnen pro Tag oder von Kalk

in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität

von mehr als 50 Tonnen pro Tag oder in anderen

Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr

als 50 Tonnen pro Tag

7. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch         Kohlenstoffdioxid

soweit es aus Altglas hergestellt wird,

einschließlich Anlagen zur Herstellung von

Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von

mehr als 20 Tonnen pro Tag

8. Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse,   Kohlenstoffdioxid

insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen,

feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder

Porzellan, mit einer Produktionskapazität von

mehr als 75 Tonnen pro Tag und/oder einer

Ofenkapazität von über 4 m³ und einer

Besatzdichte von mehr als 300 kg/m³

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Sonstige Industriezweige                          Kohlenstoffdioxid

9. Industrieanlagen zur Herstellung von

Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

10. Industrieanlagen zur Herstellung von          Kohlenstoffdioxid

Papier, Pappe oder Karton mit einer

Produktionskapazität von mehr als 20 Tonnen

pro Tag

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Schlagworte

Produktionsleistung, Energieumformung, Eisenmetallverarbeitung,
Primärschmelzung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40051707