Kurztitel
Emissionszertifikategesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 46/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anhang 2 zu §§ 7 und 8zu Paragraphen 7 und 8
Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen aus Anlagen
1. Überwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen
Die Überwachung der Emissionen erfolgt entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen.
1.1. Berechnung
Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:
Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor x Oxidationsfaktor
Die Überwachung der Tätigkeitsdaten (Brennstoffverbrauch, Produktionsrate usw.) erfolgt auf der Grundlage von Daten über eingesetzte Brenn- oder Rohstoffe oder Messungen.
Es werden etablierte Emissionsfaktoren verwendet. Für alle Brennstoffe können tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren verwendet werden. Für alle Brennstoffe außer nichtkommerziellen Brennstoffen (Brennstoffe aus Abfall wie Reifen und Gase aus industriellen Verfahren) können Standardfaktoren verwendet werden. Flözspezifische Standardwerte für Kohle und EU-spezifische oder erzeugerländerspezifische Standardwerte für Erdgas sind noch weiter auszuarbeiten. Für Raffinerieerzeugnisse können IPCC-Standardwerte verwendet werden. Der Emissionsfaktor für Biomasse ist Null.
Wird beim Emissionsfaktor nicht berücksichtigt, dass ein Teil des Kohlenstoffs nicht oxidiert wird, so ist ein zusätzlicher Oxidationsfaktor zu verwenden. Wurden tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren berechnet, bei denen die Oxidation bereits berücksichtigt ist, so muss ein Oxidationsfaktor nicht verwendet werden.
Es sind gemäß der Richtlinie 96/61/EG entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwenden, es sei denn, der Inhaber kann nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind.
Für jede Tätigkeit und Anlage sowie für jeden Brennstoff ist eine eigene Berechnung anzustellen.
1.2. Messung
Bei der Messung der Emissionen sind standardisierte oder etablierte Verfahren zu verwenden; die Messung ist durch eine flankierende Emissionsberechnung zu bestätigen.
Überwachung anderer Treibhausgasemissionen
Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Kreisen entwickelt und gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Verfahren angenommen worden sind.
2. Berichterstattung über die Emissionen
Jeder Inhaber hat im Bericht für eine Anlage folgende Informationen zu liefern:
A. Anlagedaten, einschließlich:
Name der Anlage,
Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land, Art und Anzahl der in der Anlage durchgeführten
Tätigkeiten gemäß Anhang 1,
Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners und Name des
Besitzers der Anlage und etwaiger Mutterunternehmen.
B. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 1, für die Emissionen berechnet
werden:
Tätigkeitsdaten,
Emissionsfaktoren,
Oxidationsfaktoren,
Gesamtemissionen und
Unsicherheitsfaktoren.
C. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung § 2 Abs. 2,C. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung Paragraph 2, Absatz 2,,
für die Emissionen gemessen werden:
Gesamtemissionen,
Angaben zur Zuverlässigkeit der Messverfahren und Unsicherheitsfaktoren.
D. Für Emissionen aus der Verbrennung ist im Bericht außerdem der Oxidationsfaktor anzugeben, es
seisei denn, die Oxidation wurde bereits bei der Berechnung eines tätigkeitsspezifischen
Emissionsfaktors einbezogen.